Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 907: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement (MPUD) in seiner Gesamtheit in Ausstand zu setzen, da es ihrer Meinung nach Partei ist und daher nicht objektiv die Verwaltungsbeschwerde instruieren kann. Gemäss der Organisationsverordnung wird die Verwaltungsbeschwerde vom sachlich zuständigen Departement instruiert, in diesem Fall also vom MPUD. Ein Ausstandsbegehren aufgrund der Verknüpfung zwischen Erlassbehörde und Instruktionsinstanz ist nicht gerechtfertigt, da dies vom Verordnungsgeber gewollt ist. Das Gesetz sieht keinen Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit vor, sondern bezieht sich nur auf einzelne Behördenmitglieder oder Beamte. Daher wird der Antrag der Beschwerdeführerin, das ganze Departement in den Ausstand zu setzen, abgewiesen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 907 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.04.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand. § 14 VRG; § 6 Unterabsatz a aOrgV. Die vom Verordnungsgeber bewusst geschaffene Verknüpfung zwischen Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung (Dienststelle) und Instruktionsinstanz des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheides (sachlich vorgesetztes Departement) kann nicht Anlass sein für ein Ausstandsbegehren. Der Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit ist vom Gesetz nicht vorgesehen. |
Schlagwörter: | Ausstand; Verfügung; Verwaltungsbeschwerde; Departement; Behörde; Fremdenpolizei; Familiennachzug; Beschwerdeentscheide; Instanz; Verordnungsgeber; Verknüpfung; Erlassbehörde; Beamte; Person; Militär-; Polizei; Umweltschutzdepartement; Gesamtheit; Erachtens; Parteistellung; Unterabsatz; Organisationsverordnung; Beurteilung; Verfahren; Gesuch |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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